Gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz besteht
ab 1 Mitarbeiter die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, deshalb:
Geeignete Maßnahmen rechtzeitig planen und umsetzen – sonst drohen:
Bußgelder bis 25.000 € gemäß §25 Arbeitsschutzgesetz
Regressansprüche seitens der Sozialversicherungsträger im Schadensfall gemäß §110 SGB VII
Schadensersatzansprüche seitens der Betroffenen.